Satzung Obst-, Wein- und Gartenbauverein Sommerhausen

 
Name und Sitz des Vereins
§1
 
Der Obst-, Wein- und Gartenbauverein Sommerhausen ist ein gemeinnütziger Verein und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Sommerhausen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
 
Zweck des Vereins
§2
 
Der Verein erstrebt die allseitige Förderung des Obst-, Wein- und Gartenbaus im Vereinsgebiet. Es wird insbesondere als seine Aufgabe betrachtet:
 
  • Die gemeinschaftliche Vertretung des Obst-, Wein- und Gartenbaulichen Interessen seiner Mitglieder.
  • Die Weiterentwicklung und Weitergabe der zum Obst-, Wein- und Gartenbau nötigen Kenntnisse durch Verbreitung des Verbandsorgans für Obst-, Wein- und Gartenbau unter den Mitgliedern, durch Versammlungen, Vorträge, Kurse, gemeinsame Begehungen von Obst-, Wein- und Gartenbauanlagen, Obst und Gartenschauen, Anlegen und Weiterführung einer Bücherei, durch Presse und Rundfunk.
  • Die aktive Teilnahme in der Gemeinde Sommerhausen in Bereichen der Ortsgestaltung und des Ortsleben im Sinne und Interesse der Mitglieder des Vereins.
  • Geminsamer Einsatz von umweltschonenden Schädlingsbekämpfungsmitteln.
 
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Um den Zweck rascher und nachhaltiger erreichen zu können, wird der Verein Mitglied des Kreisverbandes für Obst- und Gartenbau, dessen Tätigkeit sich auf den ganzen Landkreis Würzburg erstreckt.
Als solcher gehört er dem Unterfränkischen Bezirksverband für Gartenbau und Landschaftspflege an.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Obst- und Gartenbau e.V. München.
 
 
Mitgliedschaft
§4
 
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
 
  • einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,

  • eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an den Ausschuss ergreifen, welcher endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
 
§5
 
Die Mitgliedschaft endet
 
  • durch Ableben, sie ist nicht übertragbar;
  • durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
 
§6
 
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 
  • wegen einer mit dem Interesse des Vereins nicht zu vereinbarenden Handlungsweise,
  • wegen einer unehrenhaften Handlung
  • wegen Rückstände von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur :Äußerung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsache, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsgemäßen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der ausgeschlossene Berufung eingelegt hat.
Das ausgeschlossene Mitglied kann cien Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit der Absendung des Briefes durch Berufung an den Ausschuss anfechten. Endgültig entscheidet auf Antrag des Ausgeschlossenen die Generalversammlung.
 
 
§7
 
Die Mitglieder haben das Recht
 
  • Die Vertretung ihrer obst-, wein- und gartenbaulichen Interessen vom Verein zu fodern,
  • an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  • beim Verein Anträge zu stellen,
  • die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu benutzen und die dem Verein für seine Mitglieder zustehenden Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.
 
§8
 
Die Mitglieder haben die Verpflichtung,
 
  • die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  • die Satzung des Vereins zu befolgen,
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung  sowie die Beschlüsse des Kreis-, des Bezirks- und des Landesverbandes zu befolgen,
  • die vollen Jahresbeiträge zu entrichtet,
  • die Einrichtungen  des Vereins  schonend zu behandeln  und dem Verein jeden  durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtungen verursachten Schaden zu ersetzen.
 
Organe des Vereins
§9
 
Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
 
  • den Vorstand,
  • den Ausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.
 
Mitgliederversammlung
§10
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
Die Einberufung muss mindestens drei Tage vorher erfolgen und hat die Beratungsgegenstände der Mitgliederversammlung bekannt zugeben. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung einen endgültigen Beschluss fassen.
 
 
§11
 
Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat zu erfolgen durch Anschlag an einer öffentlichen Anschlagetafel und durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt oder der örtlichen Tagespresse.
 
§12
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sie fasst ihr Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden oder durch einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der Vorstandsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, in dessen Verhinderung von einem vom Vorstand zu bestimmenden Mitglied des Ausschusses, eine Nie­ derschrift zu fertigen und vom Versitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.
 
 
§13
 
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
 
  • Verbeschiedung    des   alljährlichen   zu   erstattenden   Tätigkeitsberichtes    und     des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrechners,
  • Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  • Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  • Wahl des Vorstandes und Ausschusses,
  • Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt jährlich zu je 1/3
  • Der Schriftführer und der Rechner werden in jährlich  getrennt Wahlen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Verbeschiedung der von den Mitgliedern gestellten Anträge,
  • Verbeschiedung von Beschwerden gegen den Ausschuss,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
Vereinsleitung
§14
 
Der Vorstand und m.ind. 4 Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung des Vorstandes und des Ausschusses oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und des Ausschusses. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn das Vorstand- oder Ausschussmitglied sich eine grobe Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als untauglich erwiesen hat.
 
§15
 
Der Vorstand und Ausschuss ist beschlussfähig,  wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
 
§16
 
Der Vorstand und Ausschuss ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit ihre Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihm:
 
  • die Aufstellung des Tätigkeitsberichtes,
  • Vorprüfung des Kassenberichts,
  • Aufstellung eines Arbeitsplanes für das kommende Jahr,
  • Voranschlag über die Höhe des Vereinsbeitrags,
  • Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge.
 
Vorstand
§17
 
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Rechner. Die beiden letzten Ämter können auch von einer Person geführt werden.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. Inbesonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Müheverwaltung eine vom Ausschuss zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Je 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.
 
 
§18
 

Der Vereinsvorsitzende in seiner Verhinderung, der erste Stellvertreter und bei dessen Verhinderung, der zweite Stellvertreter hat die Gesamtleitung des Vereins in Händen.

 

  • Er vertritt den Verein in Angelegenheiten  des laufenden Vereinsgeschäftes voll, bei Investitionen über 500,-- € nur mit Zustimmung des Vorstandes.
  • Er erteilt die Zahlungsanweisungen.
  • Er leitet die Mitgliederversammlungen, welche vom Vorstand berufen werden.
  • Er beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes.
  • Er sorgt dafür, dass über alle Sitzungen und Versammlung vom Schriftführer fortlaufend eine Niederschrift gefertigt wird.
  • Er führt die laufenden Geschäfte nach den Satzungen und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und des Landesverbandes.
  • Er gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlichen zu stellenden Tätigkeitsbericht.
 
Der Vorstand und die beiden Stellvertreter teilen sich die Aufgaben in den Zuständigkeitsbereichen der drei Sparten im Verein wie folgt:
 
  • Obstbau,
  • Weinbau,
  • Gartenbau und Landschaftspflege.
 
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zuständigkeit für jede Person.
 
 
Betriebsmittel
§19
 
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft durch:
 
  • Vereinsbeiträge,
  • Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins,
  • Stiftungen und sonstigen Zuwendungen an den Verein.
 
§20
 
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 
 
Geschäftsjahr
§21
 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§22
 
Der Vereinsrechner führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vorsitzenden. Er hat insbesondere
 
  • sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereins zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben sind mit den dazugehörigen Bankbelegen ordentlich zu führen und am Jahresende in Form eines Kassenberichts nachvollziehbar darzustellen.
  • die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann, sie ist durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Mitgliedern zu überprüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten;
  • ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten;
  • die Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen;
  • die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern. 
§23
 
Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen des Ausschusses und des Vorstandes hat er Niederschriften zu :führen, die Niederschriften sind so zu verwalten, dass sie für einen Dritten nachvollziehbar sind.
Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresschluss im Benehmen mit dem Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
 
 
Auflösung des Vereins
§24
 
Beim Auflösen des Vereins muss das vorhandene Vereinsvermögen einem Zweck zugeführt werden, welcher seiner ausschließlichen Verwendung für die Habung des Obst- Wein- und Gartenbaues im Vereinsbezirk verbürgt. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig. Kommt ein diesbezüglicher gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung nicht zustande und :führt eine längstens innerhalb eines Monats einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls nicht zu einem sachlichen Ergebnis, so fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde des Vereinsbezirks zu, welche es ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck zu verwenden hat.
 
 
Schlussbestimmung
§25
 
Bei allen Fragen, in denen die Satzung nicht genügend Aufschluss gibt, ist die Entscheidung des Vereinsvorsitzenden oder des Ausschusses solange maßgebend, bis die Mitgliederversammlung die Angelegenheit endgültig geregelt hat.
 
 
 
Sommerhausen, 09. März 2009